Mehr Sicherheit im Holzbau

Unfälle passen nicht zum Image des Holzbaus und einem verantwortungsbewusst handelnden Unternehmen. Außerdem führen Unfälle immer zu hohen Kosten und sind damit ein betriebswirtschaftliches Risiko für das Unternehmen. Daher gilt bei jeder Baumaßnahme: Der Schutz der Mitarbeiter steht im Vordergrund. Ziel der Kampagne für mehr Sicherheit im Holzbau "Absichern statt abstürzen" ist es, Arbeitsunfälle weitgehend zu vermeiden, zumindest aber deutlich zu reduzieren. Daher finden Sie auf diesen Seiten wichtige Unterlagen, die Ihnen helfen, die Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen nachhaltig zu verankern.

Aktuelle Nachrichten der Kampagne "Mehr Sicherheit im Holzbau"

17.06.2015

Sichere Verkehrswege auf der Baustelle schützen!

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang und zeigen, wie er hätte vermieden werden können.

Sichere Verkehrswege auf der Baustelle sind wesentlich für ein Mehr an Sicherheit. Leider wirken technische, organisatorische und persönliche Defizite bei Zimmererunfällen zusammen und führen zu folgenschweren Absturzunfällen. Das war auch so, als eine Zimmererei einen Dachstuhl in Pultdachform neu errichtete.

Beim Richten des Dachstuhls waren die Fuß- und Firstpfetten bereits montiert. Außerdem war der Rohbau des zweistöckigen Gebäudes von außen eingerüstet. Dieses Gerüst war nach außen ordnungsgemäß mit einem dreiteiligen Seitenschutz gegen Absturz gesichert. Als Zugang zum Gerüst diente ein innenliegender Leitergang. 

Unfallhergang

Einer der Zimmerer stand auf der obersten Lage dieses Gerüsts und kontrollierte von dort aus die Verankerungspunkte der Holzkonstruktion. Danach ging er nicht wieder über das Gerüst nach unten, sondern wählte zum Verlassen seines Arbeits- und Standplatzes auf dem Gerüst den Weg durch den Rohbau.

Auf der Obergeschossdecke war eine Anlegeleiter von innen gegen die Außenwand angelehnt, wie es in der Skizze rechts dargestellt ist. Der Zimmerer stieg nun vom Gerüst aus auf die nur ca. 8 cm schmale Betonkrone der Außenwand und versuchte, diese zu übersteigen, um dann anschließend für den weiteren Abstieg die Anlegeleiter zu nutzen. Beim Übersteigen von der Betonkrone auf die Anlegeleiter rutschte der Zimmerer mit dem Fuß ab und stürzte seitlich von dieser Anlegeleiter ca. 3 m tief auf die darunter liegende Obergeschossdecke ab.

Unfallvermeidung

Technische Ursache für diesen Absturzunfall war, dass bei dem vom Zimmerer gewählten Verkehrsweg keine geeigneten Festhaltemöglichkeiten und keine Absturzsicherungen nach innen vorhanden waren. Auch wenn es sich bei der Montage von Holz- oder Dachbauteilen manchmal nur um kurzfristige Arbeiten handelt, sind die Arbeitsplätze und Verkehrswege in jedem Fall entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ gemäß der BGV C22 gegen Absturz zu sichern. 

Außerdem war die schmale Betonkrone, die beim Überklettern betreten wurde, nicht breit genug, um ohne Festhaltemöglichkeiten auch nur kurzzeitig einen sicheren Standplatz zu bieten. Am Unfalltag war zudem regnerisches Wetter, was ein Abrutschen und damit den Absturz sicherlich begünstigt hat.

In der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ der BGV C22 werden im § 19 für Montagearbeiten die sicherheitstechnischen Anforderungen für „Zugänge für kurzzeitige Tätigkeiten“ genannt. Diese lauten wie folgt:

Für Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können, müssen eingebaute Bauteile, die als Zugang zur Arbeitsstelle dienen, mindestens 0,20 m breit sein. Schmalere Bauteile dürfen benutzt werden, wenn besondere Einrichtungen oder diesen gleichwertige Konstruktionsteile ein sicheres Festhalten ermöglichen. Absturzsicherungen sind nach § 12 durchzuführen.

Als organisatorische Ursachen, die den Unfall begünstigt haben, wurde festgestellt, dass die Thematik der Verkehrswege zu den Arbeitsplätzen nicht in der vorgelegten Gefährdungsbeurteilung durch den Holzbauunternehmer behandelt worden war. Somit konnte der Zimmerer über die Gefährdung, die beim Absturzunfall wirksam geworden ist, auch nicht anhand der Gefährdungsbeurteilung entsprechend unterwiesen werden. Klare Hinweise bezüglich der beim Auf- und Abstieg zu nutzenden Verkehrswege fehlten.

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Unterweisung der Beschäftigten sind verbindliche Arbeitgeberpflichten, die sich aus den Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes, §§ 5 und 12, ergeben. Diese Forderungen sind angesichts des Unfallgeschehens im Baubereich und bei den vielfältigen Gefährdungen im Zimmerhandwerk mehr als berechtigt.

Persönliche Unfallursache war die Entscheidung des Zimmerers, nicht über einen sicheren Verkehrsweg, sondern über die Anlegeleiter in den Rohbau zu gelangen. Der Weg über den innenliegenden Leitergang des Gerüstes erschien dem Zimmerer länger als derjenige beim Überklettern zur Anlegeleiter. Diese Abkürzung war der Hauptgrund für seine Entscheidung, den unsicheren Verkehrsweg durch den Rohbau zu wählen.

Das aktuelle Unfallbeispiel zeigt, wie technische, organisatorische und persönliche Defizite bei Zimmererunfällen zusammenwirken und so zu erhöhten Gefährdungen und oft auch zu folgenschweren Absturzunfällen führen.



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