Mehr Sicherheit im Holzbau

Unfälle passen nicht zum Image des Holzbaus und einem verantwortungsbewusst handelnden Unternehmen. Außerdem führen Unfälle immer zu hohen Kosten und sind damit ein betriebswirtschaftliches Risiko für das Unternehmen. Daher gilt bei jeder Baumaßnahme: Der Schutz der Mitarbeiter steht im Vordergrund. Ziel der Kampagne für mehr Sicherheit im Holzbau "Absichern statt abstürzen" ist es, Arbeitsunfälle weitgehend zu vermeiden, zumindest aber deutlich zu reduzieren. Daher finden Sie auf diesen Seiten wichtige Unterlagen, die Ihnen helfen, die Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen nachhaltig zu verankern.

Aktuelle Nachrichten der Kampagne "Mehr Sicherheit im Holzbau"

09.12.2015

Unfall mit einem Druckluftnagler!

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang und zeigen, wie er hätte vermieden werden können.

Es sind manchmal viele Vorschriften zu beachten, wenn ein Gerät auf einer Baustelle zum Einsatz kommen soll. Allerdings hätte dieser hier geschilderte Unfall vermieden werden können, wenn die Vorschriften zur Arbeitssicherheit mit Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung korrekt angewandt worden wären.

Unfallort und Situation

Ein Zimmerer hatte mit seinen zwei Kollegen den Arbeitsauftrag, neue Brandschutzplatten als Deckenverkleidung zu montieren. Für diese Tätigkeit nutzten die Mitarbeiter ein Podestgerüst von 2 x 2 Metern und einen Druckluftnagler mit Kontaktauslöser und Einzelschussabzug.
Unfallhergang

Die erste Lage der Brandschutzplatten war bereits montiert worden. Es sollte damit begonnen werden, die zweite Lage anzuschießen. Dazu haben zwei Mitarbeiter die Brandschutzplatte an die Decke gehalten. Ein weiterer Mitarbeiter hatte die Aufgabe, die vorhandene Platte mit dem Druckluftnagler zu fixieren. Nachdem die Platte angeschossen war, wollte ein Kollege den Druckluftnagler absetzen. Dabei löste sich ein Schuss und traf einen Kollegen in die Brust. Dieser zog sich schwere Verletzungen zu.

Unfallvermeidung

Es gibt mehrere Ursachen, die zu diesem Unfall geführt haben! 

Erstens erfolgte keine Gefährdungsbeurteilung für die Eignung des genutzten Arbeitsmittels für den konkreten Verwendungszweck und -ort. Diese ist gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit Punkt 3.1 „Bereitstellung von Arbeitsmitteln“ der Technischen Regel für Betriebssicherheit, TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" vorgeschrieben.

Bei der Auswahl eines geeigneten Arbeitsmittels muss dieses für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Bei der bestimmungsgemäßen Benutzung dieses Geräts müssen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet sein. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass das Arbeitsmittel, in diesem Fall handelte es sich um das Eintreibgerät TJP Modell PQZ-64, nur benutzt wird, wenn es für die vorhergesehene Verwendung geeignet ist. So schreibt es § 2.1 der Unfallversicherungsvorschrift (UVV) „Grundsätze der Prävention“ in Verbindung mit § 4 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vor.

Zweitens erfolgte keine Unterweisung anhand der Betriebsanweisung, wie es in der Gefährdungsbeurteilung unter Punkt 4.1 als Maßnahme bestimmt ist. Eine Betriebsanweisung ist im Gegensatz zu einer Betriebsanleitung ein Dokument, welches ausschließlich auf Gefahren hinweisen und Schutzmaßnahmen aufzeigen soll. Diese Betriebsanweisung wurde nicht erstellt, noch wurden die Beschäftigten entsprechend unterwiesen. Aber durch die Durchführung dieser Betriebsanweisung wäre deutlich geworden, dass es für den vorgesehenen Einsatz des Eintreibgeräts eine Verwendungseinschränkung mit der Auslösesicherung „Kontaktauslösung“ gegeben hätte.

Die Verwendung eines Eintreibgerätes, das auf Arbeitsplätzen mit wechselnden und über Gerüsten zu erreichenden Eintreibstellen betrieben wird, muss mit einer Auslösesicherung „Einzelauslösung mit Sicherungsfolge“ oder „Einzelauslösung mit Auslösesicherung“ ausgerüstet sein. Siehe dazu auch Baustein B 29 „Nagler“ auf den Seiten der BG BAU.

Als Fazit ist festzustellen, dass das Eintreibgerät TJP Modell PQZ-64 mit der Auslösesicherung „Kontaktauslösung“ auf dem Arbeitsplatz nicht hätte verwendet werden dürfen. Wären die erforderlichen Schritte durchgeführt worden, wäre es nicht zu diesem Unfall gekommen.



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