Mehr Sicherheit im Holzbau

Unfälle passen nicht zum Image des Holzbaus und einem verantwortungsbewusst handelnden Unternehmen. Außerdem führen Unfälle immer zu hohen Kosten und sind damit ein betriebswirtschaftliches Risiko für das Unternehmen. Daher gilt bei jeder Baumaßnahme: Der Schutz der Mitarbeiter steht im Vordergrund. Ziel der Kampagne für mehr Sicherheit im Holzbau "Absichern statt abstürzen" ist es, Arbeitsunfälle weitgehend zu vermeiden, zumindest aber deutlich zu reduzieren. Daher finden Sie auf diesen Seiten wichtige Unterlagen, die Ihnen helfen, die Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen nachhaltig zu verankern.

Aktuelle Nachrichten der Kampagne "Mehr Sicherheit im Holzbau"

17.04.2014

Abstürze durch Treppenöffnungen vermeiden

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang und zeigen, wie er hätte vermieden werden können.

Ein Zimmererbetrieb hatte den Auftrag, im Rahmen der Komplettsanierung eines Reihenhauses zwei Gauben auf dem Satteldach zu errichten. Das Reihenhaus umfasst die Stockwerke Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss und war zum Unfallzeitpunkt vollständig entkernt. Beide Außenfassaden waren komplett eingerüstet. Der Unternehmer führte die Zimmererarbeiten gemeinsam mit einem Bauhelfer im Dachgeschoss aus. Hier befand sich direkt neben der Wand eine Bodenöffnung für eine Treppe mit den Abmessungen von ca. 2 m Länge x 1 m Breite. Diese Öffnung lag über einer bestehenden Holztreppe, die vom Erdgeschoss ins Obergeschoss führte.

Zwischen dem Obergeschoss und dem Dachgeschoss war aber noch keine Treppe eingebaut. Der Aufstieg zu den Arbeitsplätzen im Dachgeschoss erfolgte über eine Anlegeleiter, die von der Holztreppe zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss durch die Treppenöffnung ins Dachgeschoss führte. Diagonal über diese Treppenöffnung war nur eine 3 m lange Einzelbohle gelegt worden.

Unfallhergang

Vor dem Unfall stand der Bauhelfer direkt neben der Treppenöffnung und wollte einen alten Dachsparren des Satteldaches lösen. Als er daran kräftig zog, löste sich der Sparren plötzlich und er musste etwas zurückweichen. Dabei trat er in die unzureichend gesicherte Treppenöffnung und stürzte durch den Spalt zwischen der Bohle und der Wand ab.

Er fiel ca. 3 m bis 5 m tief auf die Stufen der darunter liegenden Treppe. Beim Aufprall auf die Holzstufen verletzte er sich erheblich an mehreren Rippen sowie an der Lunge.

Unfallvermeidung

Technische Ursache für diesen Absturzunfall war, dass die Treppenöffnung in der Dachgeschossdecke unsachgemäß gesichert worden war. Die Einzelbohle hat nicht ausgereicht, um die Öffnung komplett und fachgerecht abzudecken.

In der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C22) wird bei Öffnungen unabhängig von der Absturzhöhe im § 12a gefordert:

An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.

Generell gibt es zwei Möglichkeiten zur Sicherung von Öffnungen: Abdecken oder Umwehrung der Absturzkanten, z.B. durch einen 3-teiligen Seitenschutz.

Die Forderung der Unfallverhütungsvorschrift ist erfüllt, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen

  • umwehrt oder
  • begehbar und unverschieblich abgedeckt oder
  • mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind.

Außerdem muss eine Abdeckung immer lückenlos sein, was beim Unfallbeispiel eben nicht der Fall war.

Als organisatorische Ursachen, die den Unfall begünstigt haben, wurde festgestellt, dass vom Unternehmer für die geplanten Zimmererarbeiten keine Gefährdungsbeurteilung vorgelegt werden konnte und dass der Bauhelfer nicht anhand der Gefährdungsbeurteilung unterwiesen worden war. Für die Beschäftigten hatte zuvor überhaupt keine Unterweisung stattgefunden.

Der Unternehmer des Zimmererbetriebes wurde im Rahmen der Unfalluntersuchung auf diese Punkte angesprochen und meinte dazu nur: „Wenn ich auf den Bau gehe, weiß ich, was mich erwartet.“

Diese Aussage zeigt, dass er vom Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung und von der Notwendigkeit einer regelmäßigen betrieblichen Unterweisung seiner Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit keineswegs überzeugt ist.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Unterweisung der Beschäftigten sind verbindliche Arbeitgeberpflichten, die sich aus den Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes (§§ 5 und 12) ergeben. Diese Forderungen sind angesichts des Unfallgeschehens im Baubereich und bei den vielfältigen Gefährdungen im Zimmererhandwerk mehr als berechtigt.

Gerade das aktuelle Unfallbeispiel sollte zum Umdenken veranlassen, damit die Prävention bei Zimmererarbeiten wirksam verbessert und somit das Unfallgeschehen in diesem Gewerbezweig deutlich gesenkt werden kann.

Praxishilfen und Checklisten

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang, um Sie für die Unfallgefahren bei Ihren täglichen Arbeiten zu sensibilisieren. Sorgen Sie durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen für ein Mehr an Sicherheit in Ihrem Betrieb. Sie finden zahlreiche Praxishilfen und Checklisten hier auf dieser Internetseite.

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