Mehr Sicherheit im Holzbau

Unfälle passen nicht zum Image des Holzbaus und einem verantwortungsbewusst handelnden Unternehmen. Außerdem führen Unfälle immer zu hohen Kosten und sind damit ein betriebswirtschaftliches Risiko für das Unternehmen. Daher gilt bei jeder Baumaßnahme: Der Schutz der Mitarbeiter steht im Vordergrund. Ziel der Kampagne für mehr Sicherheit im Holzbau "Absichern statt abstürzen" ist es, Arbeitsunfälle weitgehend zu vermeiden, zumindest aber deutlich zu reduzieren. Daher finden Sie auf diesen Seiten wichtige Unterlagen, die Ihnen helfen, die Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen nachhaltig zu verankern.

Aktuelle Nachrichten der Kampagne "Mehr Sicherheit im Holzbau"

01.10.2014

Abstürze nach innen vermeiden

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang und zeigen, wie er hätte vermieden werden können.

Mit der Kampagne „ABSICHERN STATT ABSTÜRZEN – Mehr Sicherheit im Holzbau“ sollen die Unfallgeschehen im Zimmerer- und Holzbauhandwerk deutlich und nachhaltig verringert werden. Um für ein Mehr an Arbeitssicherheit zu sensibilisieren, werden an dieser Stelle regelmäßig Unfallgeschehnisse vorgestellt. Dieses Mal geht es um die Vermeidung von Abstürzen nach innen.

Unfallort und Situation

Auf einem landwirtschaftlichen Hof sollte ein ca. 100 Jahre alter Kuhstall auf Grund von statischen Mängeln abgerissen werden. Es handelte sich hierbei um eine ausgemauerte Fachwerkkonstruktion aus dem Jahr 1912. Das Ziegeldach hatte eine Traufhöhe von ca. 5,2 m und eine Giebelhöhe von ca. 11,2 m.

Da die Ziegeleindeckung des Stalles noch weiter verwendet werden sollte, wurde ein Holzbaubetrieb beauftragt, das Dach abzudecken. Der weitere Abriss sollte durch ein Abbruchunternehmen erfolgen, um Platz für eine neue Halle zu schaffen.

Am Unfalltag waren der Holzbauunternehmer, zwei Mitarbeiter sowie ein geringfügig Beschäftigter auf der Baustelle tätig.

Unfallhergang

Die Dachziegel wurden von Hand aufgenommen. Als Arbeitsplatz diente eine Hakenleiter, welche in die Mittelpfette bzw. dann im oberen Bereich in die Firstpfette eingehakt wurde. Von dort aus wurden die Ziegel in eine Kiste geladen, die vom Eigentümer mittels eines Teleskopstaplers herangefahren wurde.

Zusätzlich befand sich ein Mitarbeiter oben im Firstbereich. Dieser stand aufgrund der fehlenden Hubhöhe des Teleskopladers innen auf der mit Holzbohlen ausgelegten Kehlbalkenlage, um die Dachziegel von ganz oben herunterzureichen.

Die Hakenleiter war oben in die Firstpfette eingehängt und es sollte gerade eine weitere Reihe Ziegel abgenommen werden, als ein Mitarbeiter durch die Dachlattung brach. Er fiel ca. 4,0 m nach innen und schlug auf die Holzzwischendecke auf. Der Verunfallte erlitt schwere Rücken- und Kopfverletzungen.

Unfallvermeidung

Wie hätte dieser Unfall vermieden werden können?

Erstens: Die erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen wurden nicht festgelegt. Im Zuge einer systematischen Arbeitsvorbereitung wäre es erforderlich gewesen, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die relevanten Gefährdungen für den Arbeitsbereich „Absturz nach innen/außen“ zu ermitteln.

Auf Grund der fehlenden Gefährdungsbeurteilung wurden weder Schutz- und Sicherungsmaßnahmen festgelegt, noch die an den Dacharbeiten beteiligten Mitarbeiter bezüglich der Gefährdungen unterwiesen. Es liegt somit ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) „Grundsatz der Prävention“ §§ 3(1) und 4 (1) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz § 4, Abs. 12 (1) vor.

Zweitens: Eine gelattete Dachfläche ist als ein „besonderer Arbeitsplatz“ anzusehen. Auf Grund des Alters der Dachlattung (ca. 100 Jahre) ist jedoch davon auszugehen, dass diese keine ausreichende Tragfähigkeit mehr aufweisen konnten und somit Personen abstürzen könnten. Es wurde gegen die UVV „Bauarbeiten“ § 6 BGV C22 hinsichtlich der Standfestigkeit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen und Teilen und gegen die UVV „Bauarbeiten“ § 12 (3) BGV C22 hinsichtlich des Absturzes verstoßen.
In der UVV „Bauarbeiten“ ist festgelegt, dass für Arbeiten auf Dächern mit einer Absturzhöhe größer als 3,0 m nach innen Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen geschaffen werden müssen. Dies können z. B. Auffangnetze gemäß BGR 179 sein.

Wären die erforderlichen Schritte durchgeführt worden, wäre es nicht zu diesem Unfallgeschehen gekommen.  



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