Mehr Sicherheit im Holzbau

Unfälle passen nicht zum Image des Holzbaus und einem verantwortungsbewusst handelnden Unternehmen. Außerdem führen Unfälle immer zu hohen Kosten und sind damit ein betriebswirtschaftliches Risiko für das Unternehmen. Daher gilt bei jeder Baumaßnahme: Der Schutz der Mitarbeiter steht im Vordergrund. Ziel der Kampagne für mehr Sicherheit im Holzbau "Absichern statt abstürzen" ist es, Arbeitsunfälle weitgehend zu vermeiden, zumindest aber deutlich zu reduzieren. Daher finden Sie auf diesen Seiten wichtige Unterlagen, die Ihnen helfen, die Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen nachhaltig zu verankern.

Aktuelle Nachrichten der Kampagne "Mehr Sicherheit im Holzbau"

05.03.2015

Schwerer Absturz von der Leiter mit einer Motorkettensäge

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang und zeigen, wie er hätte vermieden werden können.

Der unzureichende Arbeitsplatz, eine nicht erfolgte Gefährdungsbeurteilung und die fehlende Unterweisung an der Baustelle führten zu einem Sturz von einer Leiter mit einer Motorkettensäge! Dieser Bericht stellt da, wie dieser Unfall hätte vermieden werden können - durch ein Mehr an Arbeitssicherheit.

Unfallort und Situation

Ein Zimmereibetrieb sollte eine Halle in Holzkonstruktionsbauweise zur Lagerung von Salz für den Winter errichten. An einer Giebelseite der Halle befand sich im Inneren eine 75 Grad geneigte Holzwand, gegen die das vorrätige Streusalz gelagert wurde. Die Wand hatte eine Abmessung von ca. 5 m in der Höhe und ca. 15 m in der Breite.

Da sich diese Holzwand im Laufe der Zeit durch den Druck des eingelagerten Salzes verformt hatte, wurden hier zur Verstärkung eine Aufdoppelung mit Kanthölzern (6 x 10 cm) und einer Siebdruckplatte hergestellt. Die Kanthölzer wurden mit der 10 cm breiten Seite waagerecht an die vorhandene Wand aufgeschraubt. Für die Montage der Kanthölzer wurde eine Alu-Anlegeleiter verwendet, die an die vorhandene, 75 Grad geneigte Holzwand angestellt wurde. In ca. 3,5 m Höhe musste an einem Stoß von zwei Kanthölzern ein Kantholz gekürzt werden.

Unfallhergang


Um das Kantholz zu kürzen, nahm sich der Geselle eine Motorkettensäge, startete diese und stieg auf der Alu-Anlegeleiter bis zu einer Standhöhe von ca. 2,5 m auf. An der Schnittstelle angekommen, stellte er sich mit einem Fuß auf eines der bereits befestigten Kanthölzer. Diese hatte eine Auftrittsbreite von 6 cm. Mit dem anderen Fuß stand er auf der Sprosse der Alu-Anlegeleiter.

Die Motorkettensäge mit bereits laufendem Motor hielt er mit beiden Händen, um das Kantholz zu kürzen. Plötzlich rutschte die Anlegeleiter seitlich weg und der Zimmerergeselle stürzte aus ca. 2,5 m Höhe mit der laufenden Motorkettensäge zu Boden. Er zog sich schwere Frakturen im Fuß- und Beinbereich zu, die einen mehrwöchigen betrieblichen Ausfall zur Folge hatten.

Unfallvermeidung 

Unfallursache war unter anderem der völlig unzureichende Arbeitsplatz des Zimmerergesellen. Das bereitgestellte Arbeitsmittel war für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet, wie unter § 2 (1) „Grundsätze der Prävention" in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) in Verbindung mit § 4 der Betriebssicherheitsverordnung nachzulesen ist.

Neben der Standhöhe von ca. 2,5 m auf der Alu-Anlegeleiter und dem Kantholz an der vorhandenen Giebelwand wurde zudem mit einem für den Benutzer sehr gefährlichen Arbeitsmittel, mit der Motorkettensäge, gearbeitet.

Hier liegt ein Organisationsverschulden des Unternehmers vor. Für die Ausführung der Arbeiten hätte der Unternehmer geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen müssen. In diesem Falle wäre dies beispielsweise ein Fahrgerüst gewesen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung wurden die notwendigen Maßnahmen für die Bereitstellung und sichere Benutzung des Arbeitsmittels nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang ermittelt. Siehe hierzu § 2 (1) "Grundsätze der Prävention" in der Unfallverhütungsvorschriften UVV in Verbindung mit § 3 (1) der Betriebssicherheitsverordnung.

Hätte der Unternehmer eine ausreichende und angemessene Gefährdungsbeurteilung erstellt, hätte diese Gefährdung vor Ausführung der Arbeiten erkannt werden können. Ein sicherer Arbeitsplatz hätte geschaffen werden können.

Mit entsprechenden Unterweisungen durch den Unternehmer wäre dem später verletzten Zimmergeselle eventuell auch bewusst geworden, dass in diesem Fall kein sicherer Arbeitsplatz vorlag. In der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) A 1 § 4 in Verbindung mit § 12 des Arbeitsschutzgesetzes wird die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten gefordert.

Bei diesem Unfall kommt noch erschwerend hinzu, dass der Beschäftige mit einem sehr gefährlichen Arbeitsmittel, der Motorkettensäge mit laufendem Motor, nur einen unsicheren Verkehrsweg und Arbeitsplatz zur Verfügung hatte. Neben den Verletzungen durch den Absturz hätten hier auch noch erhebliche Verletzungen durch die Motorkettensäge erfolgen können.

Insgesamt sind der unzureichende Arbeitsplatz, die nicht erfolgte Gefährdungsbeurteilung und die fehlende Unterweisung an der Baustelle als Mangel in der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes festzuhalten. Wäre der Unternehmer seinen Verpflichtungen nachgekommen, hätte dieser schwere Unfall vermieden werden können.



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